(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;