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zu § 56 RAO

1. AuflOktober 2022

(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen

die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;

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