Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;