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zu § 499 EO

1. AuflAugust 2023

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017

 

(1) § 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind.

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