Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016
(1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr/2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.