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zu § 482 EO (Otti)

Otti1. AuflAugust 2023

Vollzugsgebietsbetrauung

 

Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

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