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zu § 483 EO (Otti)

Otti1. AuflAugust 2023

Sonstige Bedienstete

 

Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

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