(1) Der Vorsitzende hat sodann den Berichterstatter zu bestellen und die sonst zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.