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zu § 30 DSt (Lughofer/Helml)

Lughofer/Helml1. AuflOktober 2022

Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist.

Inhaltsübersicht

I. Aktenzuleitung

Disziplinarverfahren

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