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zu § 30 EO (Garber/Otti)

Garber/Otti1. AuflAugust 2023

Vollzugszeit

 

(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.

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