(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;