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zu § 26 RAO (Enzinger)

Enzinger1. AuflOktober 2022

(1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern.

Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

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