(1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern.
Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.