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zu § 24 StVO (Grundtner)

Grundtner42. LfgJuni 2019

§ 24. (1) [Halte- und Parkverbote] Das Halten und das Parken ist verboten:

im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b,auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,

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