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zu § 23 StVO

Grundtner29. LfgSeptember 2013

§ 23. (1) [Keine Gefährdung oder Behinderung] Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

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