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zu § 239 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Soweit der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, den betroffenen Nebenbeteiligten und dem Angeklagten die Berufung nach § 238 zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren.

(zuletzt geändert durch BGBl I 2013/14)

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