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zu § 22 StVO

Grundtner29. LfgSeptember 2013

§ 22. (1) [Warnpflicht] 1 Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. 2 Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.

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