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zu § 12 DSt (König)

König1. AuflOktober 2022

Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte und deren Stellvertreter, gegen die ein Strafverfahren nach der StPO oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluss nicht gefasst wird. Gegen einen solchen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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