Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt
mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt
mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,