§ 119a. (1) „Abfallentsorgungsanlage“ ist eine Anlage zur Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, wenn
die Voraussetzungen des Anhanges III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG , ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, vorliegen oder
