§ 119c. (1) Sofern gewährleistet ist, dass die im Einzelfall in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 109 erfüllt sind, hat die Behörde über Antrag des Bergbauberechtigten für nicht gefährliche Abfälle aus dem Aufsuchen mineralischer Rohstoffe, soweit es sich nicht um Öl und Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 114 Abs. 2, 119a und 119b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten.

