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zu § 100 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Brunnenmeister

 

(1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5)1 ist berechtigt2, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser3 und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre4. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art5 berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu.

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