Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei Vorliegen der im § 165 Abs 1 FinStrG aufgezählten Voraussetzungen von Amts wegen, und zwar sowohl zu Gunsten als auch zuungunsten der Partei zu verfügen. Eine solche amtswegige Wiederaufnahme ist jedoch - abgesehen von den Fällen, in denen die Entscheidung durch eine unlautere Handlung im Sinne des § 165 Abs 1 lit a FinStrG herbeigeführt wurde - nur dann zulässig, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren eingestellt worden ist (§ 165 Abs 2 FinStrG).