vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wiederaufnahme von Amts wegen

Fellner17. LfgJänner 2014

19
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei Vorliegen der im § 165 Abs 1 FinStrG aufgezählten Voraussetzungen von Amts wegen, und zwar sowohl zu Gunsten als auch zuungunsten der Partei zu verfügen. Eine solche amtswegige Wiederaufnahme ist jedoch - abgesehen von den Fällen, in denen die Entscheidung durch eine unlautere Handlung im Sinne des § 165 Abs 1 lit a FinStrG herbeigeführt wurde - nur dann zulässig, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren eingestellt worden ist (§ 165 Abs 2 FinStrG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!