Die Eintragung von Verurteilungen wegen Straftaten in das Strafregister und deren Löschung durch eingetretene Tilgung, aber auch deren Auskunftsbeschränkung sind wichtige kriminalpolitische Instrumente. Die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen dient der Deliktsfindung, konkreten Strafbemessung und Sanktion. Mit der Tilgung und der Auskunftsbeschränkung wird die Resozialisierung und Rehabilitierung des Verurteilten eingeleitet. Das Strafregistergesetz 1968 (BGBl 1968/277), idF BGBl I 2019/105 (3. GeSchG) und das Tilgungsgesetz 1972 (BGBl 1972/68), idF BGBl I 2021/148, regeln diese Rechtsmaterien.