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Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes sowie Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens

104. LfgMai 2019

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes sowie Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens, BGBl 1982/570

Artikel I

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 23. Oktober 1968, BGBl. Nr. 393/1968, über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte, zum 1. Jänner 1982 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen, ist zum 1. Jänner 1985 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes sinngemäß Anwendung findet.

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