(1) Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über Kapitalgesellschaften im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden,
bei Widmung ihrer Tätigkeit ohne Vermögenseinlagen vom ersten Bogen feste Gebühr .................................................. S 700,-,