(1) 1. Der Vertrag über die Errichtung einer Genossenschaft und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile vom Werte der Summe (Erhöhung) aller gezeichneten Geschäftsanteile ......................... 1 v. H. Ausgenommen hievon bleiben die durch die Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941 und später aufgelösten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Konsumgenossenschaften, Konsumvereine) anläßlich ihrer Wiedererrichtung;