Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (22. Lfg 2016) Rechtsnachteil Rz 6a6a
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erlitten hat.