Die in allen Rechtsgebieten vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitutio in integrum) bezweckt, unter bestimmten Voraussetzungen ein ansonsten bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen, also die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat (VwGH vom 17. Dezember 1973, 423/73).