vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Legitimation

Fellner17. LfgJänner 2014

7
Nach Art 133 Abs 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision insbesondere erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Legitimation zur Erhebung einer Revision kann durch Bundesgesetz erweitert werden (Art 133 Abs 8 B-VG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!