Nach Art 133 Abs 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision insbesondere erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Legitimation zur Erhebung einer Revision kann durch Bundesgesetz erweitert werden (Art 133 Abs 8 B-VG).