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Kommentierung zu § 213 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

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§ 228 StPO normiert auf einfachgesetzlicher Ebene den verfassungsrechtlich durch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 90 Abs 1 B-VG gewährleisteten Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung.

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