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Gesetzestext § 214 FinStrG (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

Zu § 259

 

(1) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.

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