Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (8. Lfg 2008) Kommentierung zu § 210 FinStrG Rz 11
Gegen die Anklageschrift kann der Angeklagte Einspruch erheben (§ 212 StPO). Im § 215 StPO ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die Anklageschrift geregelt.