vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gesetzestext § 211 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

Zu § 227

 

§ 211. (1) Tritt der Staatsanwalt außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!