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Gesetzestext § 212 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

§ 212. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft statt die Anklage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung eines Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts (§ 32 Abs 3 StPO) einzuholen. Die Bestimmungen des § 202 sind anzuwenden.

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