§ 200a FinStrG wurde durch Art 11 Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl I 26, eingefügt. Damit sollten auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die kostenintensiven Varianten der Zustellung zurückgedrängt werden (61 BlgNR 21. GP ).
Die Überschrift wurde durch die FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/ 44, geändert.