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Gesetzestext § 201 FinStrG - Zu § 108

Fellner14. LfgMärz 2011

Zu § 108

 

§ 201.  Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs 2 StPO) gestellt werden.

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