Zu § 390
§ 228. Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden.
Zu § 390
§ 228. Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden.