Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (23. Lfg 2017) Kommentierung zu 227 FinStrG Rz 11
Im § 381 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens taxativ aufgezählt, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei für ein durchgeführtes Strafverfahren an den Bund zu entrichten sind.