§ 212. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft statt die Anklage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung eines Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts (§ 32 Abs 3 StPO) einzuholen. Die Bestimmungen des § 202 sind anzuwenden.