(Überholt durch EStG 1967)
Im § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/1954, treten an die Stelle der Worte „nicht mehr als zwei Jahre,“ die Worte „nicht mehr als fünf Jahre,“.
(Überholt durch EStG 1967)
Im § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/1954, treten an die Stelle der Worte „nicht mehr als zwei Jahre,“ die Worte „nicht mehr als fünf Jahre,“.