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ARTIKEL II.

89. LfgNovember 2010

(Überholt durch EStG 1967)

Im § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/1954, treten an die Stelle der Worte „nicht mehr als zwei Jahre,“ die Worte „nicht mehr als fünf Jahre,“.

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