(1) Artikel I tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft.
(2) Artikel II ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1961 anzuwenden. Für Wirtschaftsgüter der in § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Art, die nach dem 31. Dezember 1954 angeschafft wurden, verlängert sich jedoch die fünfjährige Frist derart, daß sie nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 1965 endet.