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Artikel 71c EuGVVO (Slonina)

Slonina18. LfgAugust 2015

Artikel 71c. (1) Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn ein gemeinsames Gericht und ein Gericht in einem Mitgliedstaat angerufen werden, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des betreffenden gemeinsamen Gerichts ist.

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