Artikel 71b. Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts wird wie folgt bestimmt:
Das gemeinsame Gericht ist zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Partei einer Übereinkunft zur Errichtung eines gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe dieser Verordnung in einem unter die betreffende Übereinkunft fallenden Rechtsgebiet zuständig sind.
