Artikel 71a. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt das Gericht eines Mitgliedstaats, das aufgrund der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen im Sinne dieser Verordnung ausübt, als ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten („gemeinsames Gericht“).
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gerichte als gemeinsame Gerichte:

