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Artikel 71a EuGVVO (Slonina)

Slonina18. LfgAugust 2015

Artikel 71a. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt das Gericht eines Mitgliedstaats, das aufgrund der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen im Sinne dieser Verordnung ausübt, als ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten („gemeinsames Gericht“).

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gerichte als gemeinsame Gerichte:

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