Artikel 53. Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.
IdF ABl 2012 L 351/17 (Art 53 war bisher Art 54).
Artikel 53. Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.
IdF ABl 2012 L 351/17 (Art 53 war bisher Art 54).
