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Artikel 52 EuGVVO (Garber)

Garber18. LfgAugust 2015

Artikel 52. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

IdF ABl 2012 L 351/17 (Art 52 war bisher Art 36).

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