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Artikel 53 EuGVVO (Garber)

Garber18. LfgAugust 2015

Artikel 53. Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.

IdF ABl 2012 L 351/17 (Art 53 war bisher Art 54).

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