Artikel 52. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
IdF ABl 2012 L 351/17 (Art 52 war bisher Art 36).
Artikel 52. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
IdF ABl 2012 L 351/17 (Art 52 war bisher Art 36).
