Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
Entstehungsgeschichte
RV 459 BlgNR VIII. GP (BGBl 210/1958); RV 85 BlgNR XIX. GP (BGBl III 30/1998).