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Artikel 18 MRK (A. Th. Müller)

Müller15. LfgMai 2015

Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.

Entstehungsgeschichte
RV 459 BlgNR VIII. GP ; RV 85 BlgNR XIX. GP ; vgl auch Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention (1968) 204; Coussirat-Coustère, Art 18 in Pettiti/Decaux/Imbert (Hg), La Convention européenne des droits de l’homme2 (1999) 523.

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